Bad Nenndorf ist eine Stadt im Osten des Landkreises Schaumburg und westlich von Hannover in Niedersachsen.
Bundesland
Landkreis
Schaumburg
Einwohner
11.189 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
31542
Vorwahl
05723
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Gemeinde Bad Nenndorf – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 15:30
- Dienstag: 08:00 - 15:30
- Mittwoch: 08:00 - 15:30
- Donnerstag: 08:00 - 15:30
- Freitag: 08:00 - 13:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
In der Samtgemeinde Nenndorf, speziell in der Gemeinde Hohnhorst, wird der Bebauungsplan Nr. 19 „An der Aue“ umgesetzt, der den Bau eines neuen Feuerwehrstandorts in Ohndorf vorsieht. Dieser Standort ist Teil eines größeren Projekts, das vier neue Feuerwehrstandorte in der Samtgemeinde Nenndorf enthält. Der Planbereich liegt nördlich der Straße „Am Sportplatz“ und umfasst eine bisher landwirtschaftlich genutzte Fläche von 7.756 m2. Parallel dazu wird der Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Nenndorf angepasst, um die Darstellung einer Gemeinbedarfsfläche für den Feuerwehrstandort zu ermöglichen.
FAQ
Wie oft wird ein Flächennutzungsplan aktualisiert?
Die Aktualisierung eines Flächennutzungsplans erfolgt:
- Bei Bedarf: Wenn sich Rahmenbedingungen oder Ziele ändern
- Regelmäßige Überprüfung: Meist alle 10-15 Jahre
- Teilfortschreibungen: Für einzelne Bereiche oder Themen
- Gesamtfortschreibung: Bei umfassendem Änderungsbedarf
Faktoren, die eine Aktualisierung auslösen können:
- Demographischer Wandel
- Wirtschaftliche Entwicklungen
- Neue gesetzliche Vorgaben
- Veränderte Umweltbedingungen
Eine regelmäßige Anpassung stellt sicher, dass der FNP ein aktuelles Planungsinstrument bleibt.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.